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Welche Leistungen bieten wir an?


Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI

Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen ambulant gepflegten Pflegebedürftigen auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung.


Was sind zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen?

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird.

Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken.


Welche Leistungen können Sie wahrnehmen?

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind nach §45 SGB XI eine Pflegesachleistung. Dabei handelt es sich um zweckgebundene Leistung.

Das heißt, sie werden nur ausgezahlt, wenn sie für einen konkreten Zweck verwendet werden.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Angebote, die mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden können.


Pflegeformen

  • Tagespflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann allerdings nur mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden, sofern sie von einem professionellen Anbieter ausgeführt wird, der auch eine Rechnung stellen kann.

Darüber hinaus gibt es auch Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, die abrechenbar sind.


 Betreuungs- und Entlastungsangebote


Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags

z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden

Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen

z.B. Organisation eines Hausnotrufgeräts, Hilfsmittelbesorgung

Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden

z.B. Begleitung außerhalb des Hauses, Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung

Unterstützung im Haushalt

z.B. Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.

z.B. Einkaufsservice, Wäschepflege und Bügelservice, Smartphone und Computerhilfe

z.B. Beaufsichtigung (etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten


Wie können Sie den Betrag erhalten?


Damit Sie diese Art der Leitungen erhalten, muss die betreffende Person einen Pflegegrad haben.

Ist dies noch nicht der Fall, muss ein dahingehender Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.

 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Allgemeinen müssen nicht eigens beantragt werden.

Allerdings erfolgt eine Kostenerstattung erst, wenn die Krankenkasse über die Kosten informiert wurde. Dazu ist es auch nötig, die entsprechenden Belege beizulegen.

Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Man muss ihn – mitsamt einem Nachweis über den Pflegegrad – an die Pflegekasse richten.


Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag


Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden, wie erwähnt, nicht einfach so gezahlt. Bei dem Betrag handelt es sich um eine Kostenerstattung. Deshalb muss man die Kosten in der Regel zunächst vorstrecken und sie dann auch nachweisen.

Dieser Prozess kann vor allem ältere Menschen durchaus überfordern. Eine Alternative dazu ist die Abtretungserklärung.

Der Anspruch auf die Betreuungs- und Entlastungsleistungen wird mit dieser Erklärung an den Pflegedienst oder die Person abgetreten, von dem oder der die Leistungen übernommen werden. Und das wiederum heißt, dass das Geld von 125€ monatlich direkt an diesen Leistungserbringer gezahlt wird.

Der Vorteil der Abtretungserklärung ist, dass pflegebedürftigen Menschen dadurch der Papierkrieg erspart bleibt, den der Nachweis der Ausgaben sonst mit sich bringt. Die Leistungen müssen dann auch nicht im Voraus bezahlt werden, da der Leistungserbringer das Geld direkt erhält.

Darüber hinaus erfahren Sie von der Pflegekasse auch, ob der Leistungserbringer, den Sie sich ausgesucht haben, auch nach geltendem Landesrecht befugt ist, die Aufgaben zu übernehmen.

Der Nachteil einer Abtretungserklärung ist die Kontrolle über die erbrachten Leistungen: Da alle Formalitäten zwischen Pflegedienst und Pflegeversicherung geregelt werden, haben Sie wenige Einblicke in diesen Prozess.

Allerdings können Sie eine derartige Abtretungserklärung auch jederzeit wieder widerrufen.


Wieviel Geld steht Ihnen zu?


Unabhängig vom Pflegegrad stehen jedem Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Diese Leistungen können auch angespart werden, sie verfallen nicht am Monatsende. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres kann man bis zum 30. Juni des nächsten Jahres noch nutzen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen seitens der Pflegekasse zudem nicht voll ausschöpft, kann den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wurde, bis maximal 40 Prozent für die sogenannten niederschwelligen betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.


Sie haben weitere Fragen?

Dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. 


 


 




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